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Andreas Fankhauser

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SHERLOCK, SHERLOCK’S: Apple unterliegt im Löschungsverfahren

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. März 2021 (B-2627/2019) die von bellpark legal ag für die Sherlock Systems C.V. eingereichten Löschungsanträge der Marken SHERLOCK und SHERLOCK’S geschützt. Die Beschwerde der Apple Inc. hat das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich abgewiesen.

Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt damit die Ausgestaltung des Marken-Löschungsantrags (gemäss Artikel 35a Absatz 1 des Markenschutzgesetzes) als Popularrechtsbehelf. Jede und jeder ist zur Stellung eines Löschungsantrags berechtigt – dies unabhängig von den Beweggründen, und auch unabhängig davon, ob die Antragstellerin eine „persönliche Eignung zum Gebrauch“ der fraglichen Marke mitbringt.

Eingetragene, aber möglicherweise nicht (mehr) gebrauchte Marken schaffen eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, das Markenregister nach Ablauf der Karenzfrist und noch vor der Aufnahme allfälliger Investitionen in die Marke von tatsächlich nicht gebrauchten, überschiessenden Marken zu reinigen.

Um rechtsmissbräuchlichen Anträgen vorzubeugen muss der behauptete Nichtgebrauch von der Antragstellerin glaubhaft gemacht werden. Sonst wird das Gesuch abgewiesen.

Der von der Antragsgegnerin vorgebrachte Einwand der rechtsmissbräuchlichen Antragstellung ist nur dann zu hören, wenn der angebliche Missbrauch durch die Antragstellung und die Berufung auf den Nichtgebrauch selbst unmittelbar verkörpert wird. Ausserhalb des Streitgegenstands des Verfahrens liegende Argumente, so wie diese im vorliegenden Fall von Apple erfolglos vorgebracht wurden, reichen nicht aus.